Erneute Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung: Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland
01.09.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.04.2026 die Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland erneut verlängert. Damit bleibt die Übergangsregelung nun bis zum 31.12.2029 in Kraft.
Bereits mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 29.01.2021 hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder klargestellt, dass die Sonderregelung des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Reiseleistungen von Unternehmern ohne Sitz oder feste Niederlassung im EU-Gebiet grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt. Besagter Paragraph regelt die sogenannte Margenbesteuerung für Reiseleistungen. Diese führt dazu, dass Reiseleistungen als einheitliche Leistung behandelt werden und als Leistungsort grundsätzlich der Sitz des Reiseveranstalters gilt, während lediglich die Marge der Umsatzsteuer unterliegt.
Für Drittlandsunternehmen entfällt diese vereinfachte Systematik jedoch. Hier sind die einzelnen Reisebestandteile umsatzsteuerlich separat zu bewerten, was - abhängig von der jeweiligen Leistung - zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen kann. Um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Rechtslage zu geben, führte die Finanzverwaltung bereits 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung ein. Danach wird es nicht beanstandet, wenn Drittlandsunternehmer die Margenbesteuerung nach § 25 UStG weiterhin anwenden.
Hinweis: Die Verlängerung schafft für Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU auch weiterhin erhebliche Rechts- und Planungssicherheit. Sie können die bisherige Besteuerung nach § 25 UStG noch bis Ende 2029 fortführen, ohne mit Beanstandungen durch die Finanzverwaltung rechnen zu müssen.
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