Kindergeld nach dem Abitur: So können Eltern die staatliche Leistung fortbeziehen
18.10.2026
Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Ob Ausbildung oder Studium - die Möglichkeiten sind vielfältig. Und in aller Regel wird das Kindergeld nach dem Abitur bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt, wenn sich das Kind so lange noch in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem Studium befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird. Nach dem Abitur sollten Eltern dort daher zeitnah mitteilen, wie es beruflich für das Kind weitergeht. Die erforderlichen Unterlagen, bspw. der Ausbildungsvertrag oder die Immatrikulationsbescheinigung, sollten bei der Familienkasse eingereicht werden.
Hinweis: Für eine Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium von max. vier Monaten zahlt die Familienkasse das Kindergeld übrigens im Regelfall weiterhin ohne Unterbrechung fort. Liegt bereits ein Ausbildungsplatz vor, geht der Kindergeldanspruch auch dann nicht verloren, wenn der Ausbildungsbeginn erst nach mehr als vier Monaten erfolgt.
Absolventen, die gerne studieren möchten, zunächst aber keine Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen sind, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt. Die Wartezeit kann beliebig, z.B. für Praktika, Auslandsaufenthalte oder Reisen, genutzt werden, solange die Studienabsicht bestehen bleibt. Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist und sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, sollte sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert wird, bleibt der Kindergeldanspruch ebenfalls bestehen. Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt Ähnliches, wenn sie sofort Geld verdienen möchten und eine feste Arbeitsstelle suchen. Ausschlaggebend sind die Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit und nachweisbare Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Ein vorübergehender Job mit weniger als 20 Wochenstunden schadet dem Anspruch nicht. Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), der Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare anerkannte und zugelassene europäische und internationale Freiwilligendienste sichern den Kindergeldanspruch ebenfalls.
Hinweis: Wer seinen Kindergeldanspruch mit Nachweisen zu Ausbildung und Studium untermauern kann und Veränderungen umgehend der Familienkasse meldet, kann sich die finanzielle Unterstützung in den meisten Übergangssituationen sichern. Die benötigten Formulare sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Heikel wird es nur, wenn sich die Pläne ändern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt war, kann es zu einer Rückforderung des Kindergelds kommen. Sind die Zukunftspläne ungewiss, ist es unter Umständen besser, das Kindergeld rückwirkend einzufordern. Dies ist allerdings auf die vergangenen sechs Monate beschränkt.
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