Profisportler: Wenn die Einkunftsart nicht ganz klar ist
19.07.2026
Wenn Sie sich selbständig machen, hängt die steuerliche Behandlung Ihrer Tätigkeit davon ab, welcher Einkunftsart sie zuzuordnen ist. Üben Sie beispielsweise ein Handwerk aus, erzielen Sie in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei einer Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Angehöriger eines anderen freien Berufs liegen hingegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Für die Einkommensteuer macht dies grundsätzlich keinen Unterschied, da der erzielte Gewinn in beiden Fällen der Besteuerung unterliegt. Bei gewerblichen Einkünften fällt jedoch zusätzlich Gewerbesteuer an. Daneben gibt es noch die Kategorie der sonstigen Einkünfte, die weder den gewerblichen noch den freiberuflichen Einkünften zuzuordnen sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, welcher Einkunftsart die Einnahmen eines Fußballspielers zuzuordnen sind.
Der Kläger war als Fußballspieler tätig. Er schloss einen Vertrag mit der K.B.V. mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Dieser regelte u.a. die Nutzung des Namens, des Bildes und anderer Attribute des Klägers durch den Vertragspartner. Zudem verpflichtete sich der Kläger zur Erbringung bestimmter persönlicher Leistungen. Als Gegenleistung erhielt er eine jährliche Prämie sowie Produkte der Marke K. Später schloss der Kläger mit der B-GmbH einen weiteren Vertrag über die Nutzung und Verwertung seiner Namens- und Persönlichkeitsrechte. Darin wurden die Bedingungen für die kommerzielle Nutzung dieser Rechte näher geregelt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die Einkünfte aus den Verträgen als sonstige Einkünfte an. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, es handele sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts lag im Streitjahr kein Gewerbebetrieb vor. Die Einnahmen seien vielmehr den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Diese erfassen insbesondere wiederkehrende Leistungen oder auf Dauer angelegte Tätigkeiten, bei denen ein Tun, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt erfolgt. Entscheidend ist, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist. Dafür reicht es aus, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen „ausgelöst“ wird. Der Kläger war zwar zu verschiedenen Leistungen verpflichtet, diese wurden aber durch die K.B.V. nicht extra vergütet, sondern stellen eine Art Auslobung dar, welche unter die sonstigen Einkünfte fällt.
Hinweis: Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Einkunftsart kann manchmal schwierig sein. Sprechen Sie uns gerne im Zweifelsfall an.
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