Rechnungsabgrenzungsposten: Wie ist ein Bergschadensverzicht steuerlich zu berücksichtigen?
31.08.2026
Haben Sie schon einmal von einem Bergschadensverzicht gehört? Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem Bergbauunternehmen und einem Grundstücksbesitzer, mit der Letzterer auf Schadenersatz verzichtet, sofern sein Grundstück oder Gebäude durch Bergbauarbeiten beschädigt wird. Doch wie wird eine solche Zahlung im Rahmen des Jahresabschlusses berücksichtigt? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.
Der Kläger unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Auf seinen Grundstücken wurde jahrzehntelang Steinkohle abgebaut, wodurch wiederholt Schäden am Grund und Boden und an den Gebäuden auftraten. Diese Schäden glich das Bergbauunternehmen T-AG zunächst jährlich aus. Im Jahr 2020 vereinbarte der Kläger mit der T-AG eine abschließende Vergleichszahlung. Diese sollte sämtliche Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle abgelten. Der Kläger berücksichtigte die Zahlung zu ca. 50 % als passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) in seiner Bilanz und wollte diesen über 25 Jahre erfolgswirksam auflösen. Bei einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, der passive RAP sei zu Unrecht gebildet worden. Mit der einmaligen Zahlung seien alle gegenseitigen Leistungen bereits erbracht worden, so dass keine Verpflichtung des Klägers für die Zukunft bestanden habe.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Bildung des RAP war im Streitfall unzulässig. Rechnungsabgrenzungen sind in der Regel bei Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags zu bilden. Im Streitfall fehlte es jedoch an einem Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen vereinnahmten Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag. Der vereinbarte Bergschadensverzicht war vielmehr eine Gegenleistung für eine einmalige vor dem Bilanzstichtag bereits vollzogene Leistung, die Verzichtserklärung.
Eine fortlaufende Duldungspflicht des Klägers liegt nicht vor. Er war bereits verpflichtet, die bergbaulichen Auswirkungen auf seine Grundstücke und Gebäude zu dulden. Das vorher bestehende Schuldverhältnis zum Ersatz der Schäden wurde durch den Verzicht beendet. Darauf, dass bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags zukünftige Einnahmeausfälle einbezogen worden seien, komme es dann nicht mehr an.
Hinweis: Sie sind sich bei der Bildung von RAP nicht sicher - wie, wann, wie viel? Wir beraten Sie gerne.
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