Sanierung einer Burg: Vorsteuerabzug aus den Baukosten ist bei Absicht zur späteren steuerpflichtigen Vermietung zulässig
05.03.2026
Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.
Ein Bereich sollte als private Familienwohnung genutzt werden, ein weiterer Bereich als Museum und als öffentliche Fläche für kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten vermietet werden.
Die Vorsteuern aus den Baukosten ließen sich die Nachfahren vom Finanzamt erstatten. Aufgrund festgestellter Schadstoffbelastungen der Burg geriet die Sanierung jedoch über mehrere Jahre hinweg ins Stocken, so dass die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze ausblieben. Nach einer Außenprüfung gelangte das Amt zu der Ansicht, dass die Burgsanierung ausschließlich privat veranlasst gewesen sei und es nicht objektiv erkennbar gewesen sei, dass später umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit der Burg hätten erzielt werden sollen. Gegen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs gingen die Nachfahren gerichtlich vor.
Der BFH entschied nun, dass den Nachfahren dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zusteht. Das vorinstanzliche Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die Nachfahren die fertige Burg durch Beherbergungsleistungen steuerbar und steuerpflichtig vermieten wollten. Der BFH sah keinen Anlass, diese in Nutzungskonzepten dokumentierte Absicht in Frage zu stellen.
Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht belegt ist, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Hiervon war vorliegend auszugehen. Kommt es aufgrund von Umständen, die dem Willen des Leistungsempfängers entzogen sind, nicht zu den beabsichtigten Umsätzen, bleibt der Vorsteuerabzug sogar endgültig bestehen. Dem Vorsteuerabzug steht ferner nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienten.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Quasi eine hoheitliche Nebenleistung: Anfertigung von Lichtbildern für Ausweisanträge
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Fertigung biometrischer Lichtbilder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Leistungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten.
15.04.2026
Aktualisierte Liste 2026: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.01.2026 die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Umsätze im Bereich der Luftfahrt in Anspruch nehmen. Die neue Liste mit Stand 01.01.2026 ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2025.
13.04.2026
Wenn es keine Referenzpreise gibt: Umsatzsteuerlicher Direktverbrauch aus Energieerzeugungsanlagen
Wie lässt sich der Eigenverbrauch von Wärme aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung korrekt versteuern, wenn offizielle Preisdaten fehlen? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare und praxisnahe Antwort gegeben. In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt es die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.
12.04.2026