Schönheitsoperationen: Umsatzsteuerbefreiung setzt krankheits- oder verletzungsbedingte Gründe voraus
19.07.2026
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können umsatzsteuerfrei erbracht werden. Wann ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen hierunter fallen, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem neuen Schreiben näher beleuchtet. Es erkennt darin die aus dem Jahr 2014 stammende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Thematik an. Demnach sind ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit (auch psychischer Art), wegen einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Für steuerliche Zwecke sind detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung erforderlich (in anonymisierter Form).
Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen will, trägt die Feststellungslast und muss für jeden einzelnen Patienten dokumentieren und nachweisen, dass eine Heilbehandlung vorliegt - durch Feststellungen, die von medizinischem Fachpersonal zu treffen sind. Dies gilt, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht. Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit müssen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, die insbesondere Angaben zu diesen Punkten enthalten soll:
- auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist
- welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde
- wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet
- welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist
- welche entstellenden oder psychischen Folgen sich aus ihr ergeben; die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.
Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Es weist darin ausdrücklich darauf hin, dass die ärztliche Schweigepflicht der Verwendung entsprechender Angaben im Besteuerungsverfahren nicht entgegensteht.
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