Vorsteuer auf Umwegen: Vom Spaßmobil zum Mietobjekt
18.10.2026
Ändert sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts noch im Jahr seiner Anschaffung zugunsten des Vorsteuerabzugs, führt dies nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Die spätere (abzugsgünstige) Verwendung ist vielmehr ausschließlich über die Berichtigungsvorschrift des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berücksichtigen.
Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmer im Jahr 2017 einen Pkw erworben, bei dessen Anschaffung das Finanzamt den Vorsteuerabzug zunächst versagte, weil es das Fahrzeug als Luxussportwagen einstufte. Noch im selben Jahr begann der Unternehmer, den Pkw zu vermieten. Damit lag ab diesem Zeitpunkt eine unternehmerische und grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung vor.
Das FG erkannte zwar die Vermietung als für den Vorsteuerabzug günstige Verwendung an, lehnte aber eine rückwirkende Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerausschlusses nach § 15 UStG ab. Vielmehr sei ein Nutzungswechsel auch innerhalb des Anschaffungsjahres über § 15a UStG abzubilden. Somit bleibe der ursprüngliche Vorsteuerausschluss bestehen; die spätere Änderung führe lediglich zu zeitanteiligen Berichtigungsbeträgen.
Hinweis: Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da das FG einen Nutzungswechsel im Anschaffungsjahr ausschließlich über § 15a UStG befürwortet. Da die Rechtsfrage höchstrichterlich aber noch nicht geklärt ist, hat das FG die Revision zugelassen.
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