Forderung des Vermieters: Ungewisser Anspruch auf Rückbau ist nicht zu aktivieren
07.07.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht aktiviert werden muss, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Geklagt hatte eine konzernangehörige GmbH, die Grundstücke an eine andere GmbH vermietet hatte. Auf den Flächen hatte sich Infrastruktur befunden, die jedoch im Eigentum der Mieter-GmbH stand. Im zugrunde liegenden Rahmenmietvertrag hatten die Mietparteien festgehalten, dass die Mieter-GmbH unter bestimmten Umständen verpflichtet war, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen. Alternativ konnte die GmbH einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Vermieter-GmbH erstatten.
Hinweis: Es stand dabei der Mieter-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur frei, diese zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende auf eigene Kosten rückzubauen.
Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Mieter-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, dass die Mieter-GmbH in Höhe der passivierten Beträge spiegelbildlich gewinnerhöhende Forderungen aktivieren müsse.
Das Finanzgericht gab der Klage der Vermieter-GmbH gegen die Gewinnerhöhung in erster Instanz statt und entschied, dass ihre Ansprüche aus der Rückbauverpflichtung nicht aktiviert werden müssen, weil deren Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen war. Es fehlte an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung.
Das FA war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und zog vor den BFH. Die Bundesrichter bestätigten das erstinstanzliche Urteil jedoch: Da die vertraglichen Rückbauregelungen erst anwendbar waren, wenn die Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt noch existierte, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung schied deshalb auch aus Sicht des BFH aus.
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