Praxis verschärft: Unentgeltliche Lieferungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr
20.06.2026
Mit Schreiben vom 31.03.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine wichtige Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Lieferungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr getroffen. Danach sind unentgeltliche Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anzuerkennen. Damit wird eine bislang teilweise umstrittene Frage eindeutig beantwortet und die bisherige Verwaltungsauffassung präzisiert.
Steuerbefreiungen für Lieferungen innerhalb der EU setzen voraus, dass im Bestimmungsland ein entsprechender steuerbarer Erwerb stattfindet. Dieser Erwerb ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Genau hier liegt das zentrale Problem bei unentgeltlichen Lieferungen: Es fehlt an der notwendigen Gegenleistung.
Unentgeltliche Wertabgaben werden zwar umsatzsteuerlich entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt, dies genügt aber nicht für eine Steuerbefreiung. Entscheidend ist, dass im Bestimmungsmitgliedstaat ein entgeltlicher Erwerb vorliegt. Fehlt die Gegenleistung, so entsteht auch keine Erwerbsbesteuerung. Folglich kann auch die Lieferung im Ausgangsland nicht steuerfrei sein - unabhängig davon, an wen die Waren abgegeben werden.
Das BMF hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Es wird nun ausdrücklich geregelt, dass für unentgeltliche Wertabgaben weder die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen noch die für innergemeinschaftliche Lieferungen in Betracht kommt. Ergänzend wurde festgehalten, dass bei unentgeltlichen Lieferungen die notwendige Entgeltlichkeit für eine Erwerbsbesteuerung fehlt und die Steuerbefreiung daher bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.
Hinweis: Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für die Praxis heißt das, dass Unternehmen grenzüberschreitende unentgeltliche Warenbewegungen umsatzsteuerlich besonders sorgfältig prüfen müssen und nicht automatisch von einer Steuerbefreiung ausgehen dürfen. Die Klarstellung schafft insoweit Rechtssicherheit und verhindert eine fehlerhafte steuerfreie Behandlung entsprechender Lieferungen.
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