Steuerbescheid während Urlaubszeit: Einspruchsfrist sollte unbedingt im Blick behalten werden
16.10.2026
Wer sich längere Zeit im Urlaub aufhält, sollte seinen Briefkasten zu Hause nicht unbeaufsichtigt lassen - insbesondere, wenn er noch mit Steuerbescheiden rechnet. Denn die Einspruchsfrist läuft unabhängig davon, ob man verreist ist oder den Bescheid direkt gelesen hat. Liegt nach der Urlaubsrückkehr ein Steuerbescheid im Briefkasten, sollte daher zuallererst die Einspruchsfrist berechnet werden. Denn gerade nach längerer Abwesenheit kann die Frist bereits abgelaufen sein.
Hinweis: Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versanddatum als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt als Bekanntgabetag der nächste Werktag. Auch bei digitaler Bereitstellung gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekannt gegeben. Daher ist es auch im Urlaub ratsam, sein elektronisches Postfach im Blick zu behalten, denn man erhält bei Bereitstellung eines Bescheids eine Information per E-Mail.
Neben der Einspruchsfrist sollte der Bescheid im nächsten Schritt auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Hierbei hilft ein Abgleich der Steuerbescheiddaten mit den Daten, die (elektronisch) an das Finanzamt übermittelt worden sind. Entscheidend sind insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben, sowie mögliche Freibeträge, z.B. für Kinder. Auch der Erläuterungsteil eines Steuerbescheids, der unter der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgedruckt ist, verdient besondere Aufmerksamkeit, denn dort begründet das Finanzamt seine Änderungen und fordert ggf. Nachweise oder Belege an.
Ergeben sich bei der Bescheidprüfung Fehler oder unberechtigte Abweichungen, sollten Steuerzahler Einspruch einlegen. Ist die Zeit knapp, da die einmonatige Einspruchsfrist bald abläuft, reicht zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung kann später beim Finanzamt nachgereicht werden. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht möglich.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann nur in Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, so dass die Uhr bei der Fristberechnung zurückgedreht wird. Dies ist nur möglich, wenn die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt worden ist. Die Anforderungen dafür sind hoch.
Hinweis: Steuerzahler sollten bei längeren Abwesenheiten also dafür sorgen, dass ihre Einspruchsfristen nicht einfach ungesehen verstreichen können. Wer seine Bescheide digital über ELSTER erhält, kann diese zwar online abrufen, allerdings ist dies nur im ELSTER-Portal und noch nicht in der neuen MeinELSTER+- App möglich. Wer im Urlaub ist, sollte also sicherstellen, dass er sich auch von unterwegs in die Browserversion des Portals einloggen kann. Für postalische Bescheide sollte eine Vertrauensperson beauftragt werden, die regelmäßig den Briefkasten kontrolliert. Der einfachste und sicherste Weg ist es, einen Steuerberater zu bevollmächtigen und die Bekanntgabe von Steuerbescheiden direkt an ihn vornehmen zu lassen.
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