Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof: Mittellosigkeit eines Prozessbeteiligten rechtfertigt keine Ausnahme
19.07.2026
Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen wie bspw. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Denn hier gilt der sog. Vertretungszwang. Die Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, mit denen ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.
Der BFH hat nun entschieden, dass der Vertretungszwang auch für einen mittellosen Prozessbeteiligten gilt. Das Argument, dass er sich eine Prozessvertretung nicht leisten kann, ließen die Bundesrichter nicht gelten. Sie verwiesen darauf, dass Prozessbeteiligte die Möglichkeit hätten, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Hinweis: Prozessparteien, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten nach der Zivilprozessordnung auf Antrag eine Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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